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Beschränkte und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14. Februar 1995 – Schumacker – im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996

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BMF, Schreiben v. 30.12.1996, IV B 4 - S 2303 - 266/96, BStBl I 1996 S. 1506

BMF-Schreiben vom 6. Dezember 1995 (BStBI I S. 803)

Der EuGH hat zu Art. 48 EWG-Vertrag – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – (jetzt Art. 48 EGErbStDV-Vertrag) entschieden, daß bisher beschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland erzielen, mit unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichzustellen sind, wenn der Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat liegt. Das Urteil erfordert, insbesondere das Splitting-Verfahren auf diesen Personenkreis anzuwenden. Gleichzustellen sind auch unbeschränkt Steuerpflichtige (sog. Gastarbeiter) mit Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat.

Der EuGH hat außerdem entschieden, daß beschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, auch wenn sie ihr Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nur zum Teil in Deutschland erzielen, nicht von der Einkommensteuerveranlagung ausgeschlossen werden dürfen.

Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1995, S. 1250) enthält die erforderlichen Anpassungen des EStG an den EG-Vertrag, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Einkunftsart.

 

1. Antrag zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht §§ 1 Abs. 3, 1 a EStG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen im Rahmen eines Antrages zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG (ggf. in Verbindung mit § 1 a EStG) die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte eines Steuerpflichtigen sowohl hinsichtlich der relative...

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