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Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale und schutzwürdige Kulturgüter

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BMF, Schreiben v. 4.10.1999, IV C 3 - S 2198 b - 35/99, BStBl I 1999, 879

Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale §§ 7i, 10f, 11b EStG, § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997, BGBl 1997 I S. 821) oder für schutzwürdige KuIturgüter § 10g EStG)

 

Berichtigung

– Stand September 1999 –

 

I. Steuerbegünstigung für Baudenkmale §§ 7 i Abs. 2, 10 f, 11 b EStG und § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997, BGBl 1997 I S. 821)

Hessen

Landesamt für Denkmalpflege

Hessen Schloß Biebrich/Westflügel

65203 Wiesbaden

sofern nicht das Bescheinigungsverfahren auf die jeweils zuständige untere Denkmalschutzbehörde übertragen wurde
 
 

II. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter § 10 g EStG)

Hessen

§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3:

Landesamt für Denkmalpflege Hessen

Schloß Biebrich/Westflügel

65203 Wiesbaden

sofern nicht das Bescheinigungsverfahren auf die jeweils zuständige untere Denkmalschutzbehörde übertragen wurde
 
 

Normenkette

EStG § 7i

EStG § 10e

EStG § 10f

EStG § 11b

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 879

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