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Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Eigentum, Anmietung von Räumlichkeiten durch Ehegatten, Drittaufwand

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FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 8.1.2020, ESt-Kurzinformation Nr. 2020/1

Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.

Soweit nachstehend von abziehbaren Aufwendungen die Rede ist, bezieht sich diese Aussage auf Aufwendungen vor Begrenzung auf den Höchstbetrag von § 9 Abs. 5i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.

I.

Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016, VI R 86/13, BStBl 2017 II S. 941).

Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH vom 15. Dezember 2016 (a. a. O.), BFH vom 6. Dezember 2017, VI R 41/15, BStBl 2018 II S. 355) zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen gehören die auf ein Arbeitszimmer innerhalb von selbstgenutzten Räumlichkeiten entfallenden Mietzahlungen, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.

Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, dass sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet, bitte ich hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung zu vertreten:

1. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden stehen

Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar => 100 % der g...

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