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Berücksichtigung von Aufwendungen bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen

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BMF, Schreiben v. 5.11.1996, IV B 2 - S 2134 - 66/96, BStBl I 1996 S. 1257

Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ESt VII/96

vom 28. bis 30. Oktober 1996 zu TOP 4

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Gebäude oder Gebäudeteile, die einem Steuerpflichtigen unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassen worden sind, wie folgt Stellung:

Nach dem Beschluß des BFH vom 30. Januar 1995 (BStBl II S. 281) ist zu unterscheiden zwischen den eigenen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein fremdes Wirtschaftsgut trägt (Eigenaufwand), und Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind (Drittaufwand).

 

1. Berücksichtigung von Eigenaufwand

1

Trägt der Steuerpflichtige aus betrieblichem Anlaß auf eigene Rechnung Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, die im Alleineigentum eines Dritten oder im gemeinsamen Eigentum des Steuerpflichtigen und des Dritten stehen, so hat er die durch die Baumaßnahmen geschaffene Nutzungsmöglichkeit an dem fremden Gebäude oder Gebäudeteil wie ein eigenes materielles Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen und nach den für Gebäude geltenden Regelungen abzuschreiben (Beschluß des BFH vom 30. Januar 1995 a. a. O.; vgl. dazu auchR 42 Abs. 5 Satz 3 EStR; BMF-Schreiben vom 3. Mai 1985, BStBl I S. 188).

2

Endet das Nutzungsverhältnis vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes oder Gebäudeteils, hat der Steuerpflichtige bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich den Aktivposten mit dem Restbuchwert auszubuchen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1987, BStBl II 1988 S. 493 und 17. März 1989, BStBl II 1990 S. 6) und einen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB in Höhe des Verkehrswerts des Gebäudes oder des Gebäudeteils gegen den Eigentümer anzusetzen. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder Gebäudeteils, soweit sie noch nicht im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) berücksichtigt worden sind oder die AfA nicht willkürlich unterlassen wurde, als Betriebsausgaben abzuziehen (BFH-Urteil vom 16. Februar 1995, BStBl Il S. 635). Die Ausgleichsleistung gem. §§ 951, 812 BGB ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen.

3

Wird der Ausgleichsanspruch nicht in unmittelbarem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses geltend gemacht, liegt hierin eine Entnahme, die mit dem Teilwert § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), der dem Verkehrswert des Gebäudes oder Gebäudeteils entspricht, zu bewerten ist.

4

Soweit der Steuerpflichtige auch laufende Aufwendungen (z. B. Gebäudeversicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten) für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil trägt, sind sie als Betriebsausgaben abzuziehen.

 

2. Berücksichtigung von Drittaufwand

 

a) Allgemeine Grundsätze

5

Trägt ein Dritter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige unentgeltlich zur Einkunftserzielung nutzt, so darf der Steuerpflichtige die Aufwendungen des Dritten nicht als Betriebsausgaben abziehen (BFH vom 20. September 1990, BStBl II 1991 S. 82). Tragen der Steuerpflichtige und der Dritte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein im Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut und die laufenden Aufwendungen im Umfang ihrer Miteigentumsanteile, so darf der Steuerpflichtige nur die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 23. November 1995, BStBl 1996 II S. 193). Der Dritte kann die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Aufwendungen nur geltend machen, wenn er ihn zur Erzielung eigener Einkünfte nutzt (BFH vom 9. November 1995, BStBl II 1996 S. 192);R 164 Abs. 2 EStR undH 164 EStH bleiben unberührt.

 

b) Übergangsregelung

6

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 10. Juli 1984 (BStBl I S. 460) zur Bewertung von Nutzungsrechten an Grundstücken bei Einlage in das Betriebsvermögen sind nicht mehr anzuwenden.

7

Soweit die Finanzbehörden der Länder nach dem Vorlagebeschluß des IV. Senats des BFH vom 9. August 1992 (BStBl II S. 948) übergangsweise zugelassen haben, weiterhin nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 10. Juli 1984 (a. a. O.) zu verfahren, wird es nicht beanstandet, wenn ein aufgrund einer gesicherten Rechtsposition angesetztes Nutzungsrecht spätestens zum Schluß des ersten Wirtschaftsjahrs, das nach dem 30. Dezember 1996 endet, erfolgsneutral ausgebucht wird oder wenn bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung letztmals für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1996 endet, Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen für das Nutzungsrecht in Anspruch genommen werden; dies gilt auch – soweit es übergangsweise zugelassen war – für den Abzug von laufenden Aufwendungen.

8

Hat der Steuerpflichtige mit dem Dr...

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