OFD Frankfurt, Verfügung v. 5.8.2008, S 7100 A - 199 St 110
Die Beurteilung der „Stornokosten” sowohl in Beherbergungsverträgen als auch in Reservierungs- oder Hotelkontingentierungsverträgen hängt davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird:
- Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den „Stornokosten” um eine Schadensersatzleistung für evtl. Vermögenseinbußen des Vertragspartners (Hoteliers).
- Stand dem Kunden hingegen kein Rücktrittsrecht zu und konnte er sich nicht wirksam vom Vertrag lösen, sind die „Stornokosten” das Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer und keine Schadensersatzleistung.
Der EuGH hat mit Urteil vom 18.7.2007, C-277/05, Société thermale d'Eugénie-les-Bains, IStR 2007 S. 706, m. Anm., die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt.
In diesem Urteil ging es um die Frage, ob Anzahlungen, die Gäste bei der Reservierung von Hotelzimmern entrichtet hatten und die nach Stornierung der Zimmer von dem Hotelbetreiber einbehalten wurden, steuerbares Leistungsentgelt oder nichtsteuerbarer Schadensersatz sind. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt stand den Hotelgästen ein Rücktrittsrecht zu.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der für eine Leistung im Voraus gezahlte Beitrag als Angeld kein Leistungsentgelt, sondern Schadensersatzleistung darstellt (vgl. o.g. Ausführungen beim Vorliegen eines Rücktrittsrechtes).
Er begründet dies damit, dass der Abschluss eines Vertrages bzw. das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich nicht von einer Leistung eines Angelds abhängig ist. Die Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen, beruhe nicht auf dem Angeld, sondern auf dem Vertrag selbst. Somit könne keine Leistungsbeziehung in dem Sinne konstruiert werden, dass der Ho...