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Begünstigte Einrichtungen und Personen, Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen

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BMF, Schreiben v. 23.6.2011, IV D 3 - S 7158-b/11/10001, BStBl I 2011, 677

Bezug: BMF-Schreiben vom 17.5.2011, IV D 3 – S 7158-b/11/10001 (2011/0378366)

3 Anlagen

 

1. Neubekanntmachung des Vordruckmusters der Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG ist die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG genannten Einrichtungen und Personen von den in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen abhängig. Der Unternehmer muss dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachweisen.

In Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. MwStSystRL-DVO, ABl EU Nr. L 77 Seite 1) ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger innerhalb der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig ist, die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung entsprechend den Erläuterungen im Anhang zu dieser Bescheinigung als Bestätigung dafür dient, dass der Umsatz nach Artikel 151 MwStSystRL von der Steuer befreit werden kann. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – vorbehaltlich der Fälle, in denen eine Freistellung von dieser Verpflichtung erfolgte – mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung mit BMF-Schreib...

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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstaben b bis d UStG; Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG,Abschnitt 56 Abs. 6 UStR)

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