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BE v. 28.05.1998: Rentenversicherung der Pflegepersonen

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TOP 1 Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI Pflege in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. März 1998 in der Rechtssache C 160/96 mit Urteil entschieden, daß es nicht gegen die Artikel 6 und 48 Abs. 2 EG Vertrag verstößt, wenn ein Mitgliedsstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit heranzieht, daß es jedoch gegen die Artikel: 19 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 28 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 verstößt, den Anspruch auf eine Leistung wie das Pflegegeld davon abhängig zu machen, daß der Versicherte in dem Staat wohnt, in dem er der Versicherung angeschlossen ist.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH ist die Frage gestellt worden, ob Pflegepersonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, durch die im Ausland ausgeübte nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterstellt werden, wenn der Pflegebedürftigte – so wie es § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI fordert – Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, daß in diesen Fällen Versicherungspflicht nicht eintritt und infolgedessen keine Beiträge der Pflegekassen zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen sind. Dies ergibt sich zunächst aus den Regelungen über den räumlichen Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches Nach § 3 Nr. 2 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz o...

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