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BE v. 24./25.11.2009: Meldeverfahren / TOP 2 Datenbaustein Unfallversicherung bei Meldungen für Personen, die im Rahmen einer Auslandsbeschäftigung nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind

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Für folgende Sondertatbestände besteht zur gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungspflicht:

Personen, die im Rahmen einer Auslandsbeschäftigung auf Antrag der Rentenversicherungspflicht unterliegen

Deutsche, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt und nicht entsandt sind, können auf Antrag einer Stelle (zum Beispiel Wirtschaftsunternehmen) nach § 4 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Sitz in Deutschland für die Dauer der Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterstellt werden. Die Versicherungspflicht hat nur Wirkung für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen und die Beiträge entgegen. Insgesamt werden durch die Deutsche Rentenversicherung pro Jahr circa 5.000 bis 6.000 Bescheide über die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 1 SGB VI erlassen.

Personen, die über Ausnahmevereinbarungen im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen der Sozialversicherungspflicht unterliegen

Nahezu sämtliche bilaterale Sozialversicherungsabkommen beinhalten Regelungen über Ausnahmevereinbarungen. Durch diese wird geregelt, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers eine Befreiung von den Rechtsvorschriften des eigentlich zuständigen Staates vereinbaren können, sofern der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des anderen Staates unterstellt wird. Dies trifft zum Beispiel auf einen Mitarbeiter eines Konzerns in Deutschland zu, der zu einem rechtlich eigenständigen Tochterunternehmen nach Australien versetzt - also nicht entsandt - wird. Auf Antrag kann der Mitarbeiter vom australischen Recht freigestellt und dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterworfen werden.

Sofern vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens die gesetzliche Unfallversicherung nicht erfasst wird, unterliegen diese zwar der Versicherungspflicht in den vom Abkommen erfassten Zweigen der Sozialversicherung, nicht jedoch der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung (so zum Beispiel Abkommen mit USA, Australien, Chile, China). Auch in diesen Fällen nimmt die Einzugsstelle die Meldungen und die Beiträge entgegen. Bei diesem Sachverhalt ist eine Schätzung der Fallzahl nicht möglich, da der Großteil dieser Fälle durch die Krankenversicherung bearbeitet wird.

Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge, die auf Antrag der Sozialversicherungspflicht unterliegen

Nach § 2 Absatz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch werden auf Antrag des Reeders deutsche Seeleute, die auf einem Schiff unter ausländischer Flagge beschäftigt sind, in die deutsche Sozialversicherung einbezogen. Dies gilt für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die gesetzliche Unfallversicherung mit einbezogen werden, was aber in der Regel nicht der Fall ist.

Für die genannten Fallkonstellationen erfolgen die Entgeltmeldungen mit dem Personengruppenschlüssel 101 beziehungsweise 140. Hierbei müssten entsprechend der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung" auch Daten zur Unfallversicherung gemeldet werden, gleichwohl in diesen Fällen kein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen, dass im Rahmen einer grundsätzlichen Überarbeitung des Datenbausteines Unfallversicherung (DBUV) geprüft wird, ob und inwieweit ein Kennzeichen für Meldungen von Auslandsbeschäftigungen eingerichtet werden kann mit dem Ziel, diese Fälle ohne Angaben zur Unfallversicherung abzubilden (siehe auch TOP 14 dieser Niederschrift). Bis zur Implementierung eines gesonderten Kennzeichens sind in diesen Fallkonstellationen bei Entgeltmeldungen im DBUV grundsätzlich die Inhalte vorzugeben, die bei einer Inlandsbeschäftigung anzugeben wären:

Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers (BBNRUV)

UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs (MNR)

Hier sind die dem Arbeitgeber bekannten Verwaltungsdaten anzugeben.

Gefahrtarifstelle (BBNRGT und GTST)

Als veranlagte Gefahrtarifstelle ist diejenige anzugeben, die bei einer vergleichbaren Tätigkeit im Inland anzugeben gewesen wäre; etwaige Regelungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Aufteilung des Arbeitsentgeltes auf mehrere Gefahrtarifstellen gelten analog.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung (UVEG)

Geleistete Arbeitsstunden (ARBSTD)

Diese Felder sind auf Grundstellung (Nullen) zu belassen.

Soweit der Auslandsbeschäftigung, für die die Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung beim gleichen Arbeitgeber unmittelbar vorausgeht, ist als Meldegrund ein Beitragsgruppenwechsel vorzugeben, da es sich weiterhin um eine Beschäftigung handelt (Abmeldung mit Meldegrund 32, Anmeldung mit Meldegrund 12).

Schließt sich die Auslandsbeschäftigung, für die die Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt,...

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