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BE v. 24./25.06.2015: Meldeverfahren / TOP 1 Fünftes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG);

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hier: Einführung einer Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung)

Mit dem 5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 wird das Verfahren zur Übermittlung personenbezogener unfallversicherungsrelevanter Daten zum Zwecke der Betriebsprüfung nach § 166 Abs. 2 SGB VII zum 01.01.2016 angepasst. Die Ankoppelung der Unfallversicherungsdaten an die originäre Entgeltmeldung wird aufgegeben. Stattdessen sind die erforderlichen Daten ab dem 01.01.2016 für jeden im Vorjahr in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ausschließlich in einer UV-Jahresmeldung nach § 28a Abs. 2a SGB IV anzugeben.

Inhalt der UV-Jahresmeldung

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen mit dem neuen Abgabegrund (GD) 92 zu melden. Ab 01.01.2016 sind unfallversicherungsrelevante Daten unabhängig vom Meldezeitraum ausschließlich mit diesem Abgabegrund zu übermitteln. In der UV-Jahresmeldung sind alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Versicherten bezogen auf das Kalenderjahr zusammenzuführen.

Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und den Datenbausteinen Meldesachverhalt (DBME) und Unfallversicherung (DBUV) an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV-Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist die UV-Jahresmeldung an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln. Zu übermittelnde Inhalte sind insbesondere:

  • die Versicherungsnummer,
  • die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  • das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung,
  • die Mitgliedsnummer des Unternehmers,
  • die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherung...

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