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BE v. 23./24.11.2010: Meldeverfahren

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TOP 1 Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG);

hier: Auswirkungen auf das Meldeverfahren

Hinweis

[Anmerk. d. Red.: Anzuwenden bis 31.12.2014: Ab 01.01.2015 s. BE v. 04./05.06.2014, TOP 1.]

Der Entwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 23.09.2010 (Bundesrat-Drucksache 581/10) sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu reformieren. Hierzu zählt unter anderem die Einführung eines einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags. Um Beitragszahler vor einer unverhältnismäßig hohen Belastung zu schützen, wird ein Sozialausgleich eingeführt. Dieser Sozialausgleich greift, sofern ein festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitrag die individuelle Belastungsgrenze des Arbeitnehmers von 2 v. H. seiner beitragspflichtigen Einnahme übersteigt. Der Sozialausgleich ist ab dem 01.01.2012 grundsätzlich von den Arbeitgebern im Rahmen der Entgeltabrechnung durchzuführen. Übt der Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung aus oder erzielt er eine weitere beitragspflichtige Einnahme, prüft die zuständige Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich (§ 242b Abs. 3 SGB V-E). Dies ist notwendig, da bei mehreren Einkommen ein ggf. bestehender Anspruch auf Sozialausgleich entfällt oder nur noch ein verminderter Anspruch besteht und deshalb ein Kompensationsbeitrag vom Arbeitnehmer zu leisten ist.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

GKV Monatsmeldung

Um den Sozialausgleich durchführen zu können, benötigen die Krankenkassen Informationen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber haben daher bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 4 SGB IV-E eine monatliche Meldung an die zuständige Krankenkasse abzugeben (GKV-Monatsmeldung).

Die GKV-Monatsmeldung enthält die Versicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers, die Betriebsnummer und das laufende rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt im gemeldeten Monat. Darüber hinaus ist in der GKV-Monatsmeldung zusätzlich das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt abzubilden, um den Besonderheiten des § 242b Abs. 2 Satz 6 SGB V-E Rechnung zu tragen (besondere Berücksichtigung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt bei der Durchführung des Sozialausgleichs).

Ferner muss in der GKV-Monatsmeldung wie im Datenbaustein Unfallversicherung (Feld UV-GRUND) die Möglichkeit geschaffen werden, Sonderkonstellationen abzubilden. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen der Arbeitgeber eine GKV-Monatsmeldung abgibt, weil der Anspruch auf Sozialausgleich nicht vollständig durch eine Verringerung des monatlichen Beitragsanteils des Arbeitnehmers beglichen werden kann und die Krankenkasse auf Antrag dem Mitglied die zuviel gezahlten Beiträge zu erstatten hat (§ 242b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 SGB V-E).

Ziel ist es, die GKV-Monatsmeldung mit dem bestehenden Datensatz Meldung (DSME) und einem neuen Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) abzubilden.

Im § 11b DEÜV-E ist konkretisierend geregelt, dass die GKV-Monatsmeldung mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder Erzielung der einer anderen beitragspflichtigen Einnahme abzugeben ist. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten nach § 28o Abs. 1 SGB IV-E oder die Information durch die Krankenkasse.

GKV Krankenkassenmeldung

Die Informationen im Sinne von § 11b DEÜV-E erhalten die Arbeitgeber von den Krankenkassen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit einem neuen Datensatz Krankenkassenmeldung. Darüber hinaus werden die Arbeitgeber in Abhängigkeit bestimmter Faktoren weitere fachliche Daten mit der Krankenkassenmeldung erhalten.

Schwerpunkt wird die Mitteilung über das Ergebnis der Anspruchsprüfung des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich nach § 242b Abs. 3 SGB V-E auf Grundlage der abgegebenen GKV-Monatsmeldungen sein:

1 = Es ist ein Sozialausgleich durchzuführen
2 = Es ist kein Sozialausgleich durchzuführen
3 = Es ist ein um 2 v. H. erhöhter Beitragsanteil zur Krankenversicherung einzubehalten

Darüber hinaus wird die Krankenkasse den Arbeitgebern künftig bei Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV liegen, die anteiligen abzuführenden Beiträge sowie das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit der Krankenkassenmeldung übersenden. Die Ermittlung der Ergebniswerte erfolgt auf Grundlage von zuvor abgegebenen GKV-Monatsmeldungen der beteiligten Arbeitgeber.

In den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Entgelten aus mehreren Beschäftigungen erhalten die Arbeitgeber mit der Krankenkassenmeldung eine Information über die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und das (dann auch in der Entgeltmeldung zu berücksichtigende) verminderte rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Die beitragsrechtliche Be...

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