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BE v. 22.11.2016: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB) / TOP 3 Verlängerungstatbestände in der Krankenversicherung der Studenten

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hier: Studienvorbereitende Sprachkurse und Studienkollegs

Sachverhalt:

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht nur dann fortgeführt, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Für die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gilt dies nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 [i. V. m. Satz 1] SGB XI entsprechend.

Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Regelung über die Verlängerung der Versicherungspflicht um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist.

Die Gründe für die Überschreitung der Altersgrenze durch das Studium oder eine längere Fachstudienzeit müssen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder dessen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen. Das Studium aufzuschieben, weil dies als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (BSG, Urteil vom 30.9.1992, 12 RK 40/91, USK 92114). Nach Auffassung des BSG ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht nur dann zu rechtfertigen, wenn zwischen dem Hinderungsgrund und dem späteren Studienbeginn bzw. der Verlängerung des Studiums ein ursächlicher Zusammenhang hergestellt werden kann.

Die wesentlichen in Frage kommenden Verlängerungstatbestände sind im GR v. 21.3.2006-I unter 1.1 erläutert. Die Teilnahme an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs rechtfertigt danach keine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung.

Studienvorbereitende Sprachkurse bieten ausländischen Studienbewerbern die Möglichkeit, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, die für das Fachstudium erforderlich sind. Diese Kurse dauern in der Regel ein Semester und schließen mit der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (kurz: DSH-Prüfung) ab. Mit einem entsprechenden Zeugnis kann man zum Fachstudium zugelassen werden.

Studienkollegs sind Bildungseinrichtungen, in denen Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht als dem deutschen Abitur gleichwertig anerkannt ist, auf ein wissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule vorbereitet werden. Es gibt sie als staatliche Einrichtungen, aber auch in privater Trägerschaft. Ob ein Studienkolleg besucht werden muss oder ob der ausländische Student über einen direkten Hochschulzugang verfügt, entscheidet normalerweise die Zeugnisanerkennungsstelle (oder eine ähnliche Instanz) der gewählten Hochschule. An mehreren Studienkollegs wird auch ein freiwilliges (zumeist kostenfreies) Propädeutikum für ausländische Studierende, die über eine direkte Hochschulzugangsberechtigung verfügen, angeboten. Hier werden ausländische Studierende in einem einsemestrigen Vorstudium auf das wissenschaftliche Arbeiten an den Hochschulen vorbereitet. Am Ende der zweisemestrigen Kursteilnahme steht die "Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland" (kurz: Feststellungsprüfung – FSP). Wer die Feststellungsprüfung bestanden hat, kann sich anschließend an der Hochschule für ein Studium bewerben.

Anlässlich der in den letzten Jahren gestiegenen Anzahl ausländischer Studenten an deutschen Hochschulen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und damit für die Versicherungspflicht in der KVdS in Frage kommen, wird die Frage aufgeworfen, ob eine Teilnahme an den beiden vorgenannten Kursen in Vorbereitung einer Studienaufnahme weiterhin nicht als Hinderungsgrund im Sinne einer Verlängerung der Versicherungspflicht über die genannten Zeitgrenzen hinaus anerkannt werden kann und wie diese Position insbesondere mit Blick auf den Zweiten Bildungsweg zu rechtfertigen ist.

Ergebnis:

Sowohl die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, der mit der DSH-Prüfung abgeschlossen worden ist, als auch der Besuch eines Studienkollegs mit anschließender abgelegter Feststellungsprüfung werden zukünftig als Verlängerungstatbestände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbsatz SGB V ("Art der Ausbildung") anerkannt, sofern sie zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums sind. Wie bei den anderen Verlängerungstatbeständen wird dafür außerdem vorausgesetzt, dass die Teilnahme an diesen Kursen die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren rechtfertigt und ursächlich für den insoweit späten Studienbeginn ist. Die Lebens- und Erwerbsbiografie sowie der Ausbildungsverlauf im Ausland sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen.

Dies bedeutet, dass der Besuch eines Studienkollegs auf freiwilli...

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