Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BE v. 22.11.2011: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB) / TOP 2 Auswirkungen der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geänderten einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten auf den Gesamteinkommensbegriff in der Familienversicherung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Sachverhalt:

Nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage werden die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit unter den in § 9c Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Voraussetzungen in bestimmtem Umfang wie Betriebsausgaben berücksichtigt. Unter den gleichen Voraussetzungen gehören die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit § 9c Abs. 1 und 3 EStG. Für die nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten besteht die Möglichkeit, diese bei bestimmten Anspruchsvoraussetzungen bis zu einem gesetzlich definierten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend zu machen (vgl. § 9c Abs. 2 EStG).

Im Recht der Familienversicherung wirken sich die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten aus, soweit es um die Feststellung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB XI geht. Nach der Legaldefinition in § 16 SGB IV ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts abzustellen. Durch die Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte ist jeweils von den Einkunftsbegriffen nach § 2 Abs. 2 EStG auszugehen, das heißt bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit von einem Gewinn und bei den anderen Einkunftsarten von einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Aus diesem Grund sind die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für die Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI bei den Gewinn- Einkünften wie Betriebsausgaben und bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wie Werbungskosten im gleichen Umfang wie im Einkommensteuerrecht abzugsfähig.

Da die Sonderausgaben dagegen bei der Feststellung der Summe der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht in Abzug gebracht werden dürfen, wirken sich die nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach der geltenden Rechtslage im Recht der Familienversicherung nicht aus.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten auf Grundlage des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131 ff.) neu geordnet. Nach der Neuregelung sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern sind nunmehr ohne Belang, sodass die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Die bisherige Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Kosten auf zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen und auf den Höchstbetrag in Höhe von 4.000 EUR wird beibehalten.

Um die grundsätzlichen Auswirkungen der geänderten einkommensteuerrechtlichen Systematik auf die außersteuerlichen Rechtsnormen, die an steuerliche Begriffe anknüpfen, zu nivellieren, wird § 2 Abs. 5a EStG um folgenden Satz ergänzt: "Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten."

Es bedarf einer Klarstellung, welche Konsequenzen sich im Bereich der Familienversicherung aus der Neustrukturierung der Kinderbetreuungskosten im EStG ergeben.

Ergebnis:

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Familienversicherung ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern. Durch dieses Verfahren bleibt der Status quo für die meisten Fallkonstellationen aus wirtschaftlicher Sicht faktisch unverändert. Darüber hinaus werden einige Personengruppen gegenüber der jetzigen Rechtslage eine Begünstigung erfahren. Angesprochen sind an dieser Stelle insbesondere die Eltern, deren Kinderbetreuungskosten keinen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ausweisen und daher nach dem aktuellen Recht weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Erweiterung des begünstigten Personenkreises im Recht der Familienversicherung erscheint unter Berücksichtigung der deklarierten Zielsetzung des neuen § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG zwar nicht zweifelsfrei, der Wortlaut der Rechtsvorschrift ist aber eindeutig und lässt weitere Einschränkungen nicht zu.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Familienversicherung: Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
Wage gap concept with blue figure symbolizing men and red pawn women
Bild: lculig - Fotolia

Ob eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, hängt maßgeblich vom Einkommen des Familienmitgliedes ab. Doch Einkommen ist nicht gleich Einkommen. Bei der Prüfung, ob eine Familienversicherung möglich ist, kommt es auf das Gesamteinkommen an. Was hierzu gehört und welche Grenzen gelten, erfahren Sie hier.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


BE v. 22.11.2011: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB)
BE v. 22.11.2011: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB)

TOP 1 Verlängerung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten bei Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst oder anderen Freiwilligendiensten Sachverhalt: Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren