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BE v. 20.04.2016: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 5 Beitragsrechtliche Behandlung steuerfreier bzw. pauschal besteuerter Entgeltbestandteile;

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hier: Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV

Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hiervon ausgenommen, das heißt dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV unter anderem bestimmte steuerfreie oder der Pauschalbesteuerung zugängliche Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV in der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I 2015 S. 583, 597) geltenden Fassung, dass die in Satz 1 Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

Mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist einerseits die bisherige Fassung der Regelung, wonach für die Nichtzurechnung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SvEV genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen zum Arbeitsentgelt lediglich die Möglichkeit der pauschal besteuerten Behandlung (unabhängig von deren tatsächlicher Vornahme) ausreichend war, abgelöst worden. Andererseits soll damit nach Ansicht des Gesetzgebers klargestellt werden, dass es bei der Gewährung bestimmter Einnahmen für die Beitragsfreiheit auf die rechtlich zulässige und tatsächli...

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Sozialversicherungsentgeltv... / § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
Sozialversicherungsentgeltv... / § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen

  (1) 1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:   1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt ...

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