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BE v. 14./15.11.2012: Versicherungs- und Beitragsrecht

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TOP 1 Fortbestand einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 SGB IV bei Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Aufgrund dieser Fiktionsregelung bleibt die an die entgeltliche Beschäftigung geknüpfte Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Versicherungszweigen für eine begrenzte Zeit der Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung erhalten. Für diese Zeit, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung (fort-)besteht, sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Dementsprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV jedoch nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst geleistet wird. Ein Fortbestehen der entgeltlichen Beschäftigung für längstens einen Monat kommt nach § 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV ebenfalls nicht für die Zeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit im Sinne des § 3 PflegeZG in Betracht.

Der Fortbestand des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV ist somit auf die Sachverhalte beschränkt, in denen - ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet ist - ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht besteht und auch bestimmte Entgeltersatzleistungen nicht bezogen werden oder bestimmte Tatbestände nicht vorliegen, an die eigenständige versicherungsrechtliche Folgen geknüpft sind und die somit d...

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