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BE v. 14./15.03.2012: Meldeverfahren / TOP 4 Änderung der Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";

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hier: Meldung von Praktikanten mit Personengruppenschlüssel (PGR) 121, soweit deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht übersteigt

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.02.2011 wurde unter TOP 1 festgelegt, ab dem 01.01.2012 die Personengruppenschlüssel 121, 122, 123 und 144 in das Meldeverfahren aufzunehmen, um Beschäftigte zu identifizieren, von denen kein krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben wird.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in dem gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten, Praktikanten und ähnlicher Personen vom 27.07.2004 die Auffassung, dass die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praktika zu den Beschäftigungen zur Berufsausbildung gehören und daher für diese Beschäftigten die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Anwendung findet.

Nach § 242 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird von Beschäftigten, bei denen § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 SGB IV angewendet wird, ein Zusatzbeitrag nicht erhoben. Demnach sind auch Praktikanten von der Zahlung eines Zusatzbeitrages ausgenommen, soweit sie ein Arbeitsentgelt erzielen, welches die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt; das gilt auch in den Monaten, in denen die Einkommensgrenze von 325 EUR wegen einer Einmalzahlung überschritten wird (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

In der Beschreibung zum PGR 105 in der Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben erfolgt eine Klarstellung, dass Praktikanten mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden sind, soweit deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt.

Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV übersteigt, sind (weiterhin) mit dem PGR 105 zu melden.

Praktikanten ohne Arbeitsentgelt sind gleichermaßen (weiterhin) mit dem PGR 105 zu melden, da diese als zur Berufsausbildung Beschäftigte renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind. In der Kranken- und Pflegeversicherung haben Praktikanten ohne Arbeitsentgelt hingegen einen anderen versicherungsrechtlichen Status; sie gehören nicht zu den Beschäftigten im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV.

Anmerkung

Die geänderte Anlage 2 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 15.03.2012 (Version 2.47).

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