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BE v. 13./14.11.2007: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 5 Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2007 - VI B 42/07 - (BStBl II S. 799) zur Pendlerpauschale; hier: Auswirkungen auf die Beitragspflicht von Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

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Nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht konnte der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 v. H. pauschal versteuern, soweit sie den Betrag nicht überschritten, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen konnte. Diese Einnahmen gehörten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV (jetzt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV) nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Nach der vom Kalenderjahr 2007 an geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt. Gleichwohl hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 02.03.2007 - 7 V 21/07 - (EFG 2007 S. 773) die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte zugebilligt. Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof mit einem Eilbeschluss vom 23.08.2007 - VI B 42/07 - (BStBl II S. 799) zurückgewiesen, weil ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung bestünden. Endgültige Klarheit im Streit um die so genannte Pendlerpauschale wird somit erst durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herrschen; erste Verfahren sind bereits anhängig unter den Aktenzeichen 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten Arbeitgeber in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Auffassung gelangen, gezahlte Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien künf...

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