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BE v. 11./12.10.2004: Leistungsrecht / TOP 5 Umsetzung der Härtefallregelungen des § 62 SGB V; Umgang mit "Bonus-Programmen" von Apotheken

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Sachstand:

Insbesondere Versandapotheken räumen Versicherten "Rabatte" ein. So wird z. B. den Versicherten ein Bonus auf den Arzneimittelpreis in Höhe der jeweils halben Zuzahlung gewährt. Den Versicherten wird in diesen Fällen allerdings eine Quittung über die volle Zuzahlung ausgestellt. Zusätzlich erhalten die Versicherten eine Rechnung, die zur Vorlage beim Finanzamt dienen soll (offensichtlich zur evtl. Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen). In dieser Rechnung wird als Rechnungsbetrag der um den Bonus geminderte Betrag ausgewiesen.

In einer anderen Variante wird den Versicherten ein Bonus von 3 % für jedes rezeptpflichtige Medikament bezogen auf den deutschen Apothekenverkaufspreis (mindestens 2,50 EUR je Medikament, höchstens 15 EUR) eingeräumt. Dieser Bonus wird unmittelbar mit der Zuzahlung verrechnet.

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat zu dieser Praxis mit Schreiben vom 10. August 2004 gegenüber dem Bayerischen Apothekerverband Stellung genommen. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass von den Apotheken bei der Rechnungslegung gegenüber den Krankenkassen die Rabatte nach den §§ 130 und 130 a SGB V sowie die nach §§ 31, 61 SGB V bestimmten Zuzahlungen mit den Vergütungsansprüchen gegenüber den Krankenkassen verrechnet werden. Vor diesem Hintergrund sieht das Bayerische Staatsministerium für die "Bonus-Programme" keine zweifelsfreie Rechtswidrigkeit.

Da die Versandapotheken offensichtlich bei ihrer Rechnungslegung gegenüber den Krankenkassen den um die (volle) Zuzahlung geminderten Betrag in Rechnung stellen, wirken sich die "Bonus-Programme" insoweit auf die Krankenkassen nicht aus. Die Krankenkassen zahlen an die Versandapotheken genau soviel, wie sie bei Fehlen von Bonus-Programmen zu zahlen hätten.

Frag...

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