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Ballettschulen, Tanzschulen, Umsatzsteuerbefreiung

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BMF, Schreiben v. 2.4.2012, IV D 3 - S 7179/07/10006, BStBl I 2012, 484

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 24.1.2008, V R 3/05;

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchst. bb UStG

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Vorschrift beruht auf Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i der verbindlichen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006, sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Steuerfrei sind hiernach u.a. Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Mit Urteil vom 24.1.2008, V R 3/05 (das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht), hat der BFH entschieden, dass für die Annahme eines „Schul- und Hochschulunterrichts” i.S. von Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL entscheidend ist, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächli...

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Tanz- und Ballettunterricht kann steuerfrei sein (zu § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG)
Tanz- und Ballettunterricht kann steuerfrei sein (zu § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG)

  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.21.2 und ändert Abschn. 4.21.4 UStAE. Der BFH[1] hatte schon 2008 festgestellt, dass auch die Erteilung von Ballettunterricht zu einem steuerfreien Umsatz führen kann. Danach ist es für die Annahme von ...

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