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Automation in der Steuerverwaltung, Buchungsordnung für die Finanzämter

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BZSt v. 20.9.2016, Q 7 - O 2206/16/00005-2, BStBl I 2016, 1082

Bekanntmachung der Neufassung der Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO –
aufgrund der Fortentwicklung des automatisierten Besteuerungsverfahrens
durch das Vorhaben KONSENS
Bezug: BZSt-Niederschrift vom 15.6.2016, Q 7 – O 2206/16/00001-1 / 2016/24949 (TOP 1)
  BMF-Niederschrift vom 22.3.2016, IV A 5 – O 1637/07/10009-30 / 2016/0269133 (TOP V 3)

1 Anlage

Hiermit gebe ich die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Neufassung der Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO – bekannt. Sie ersetzt – vorbehaltlich der Regelung in § 97 BuchO – die Buchungsordnung vom 10.4.1996 (BStBl 1996 I S. 386), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 3.2.2003 (BStBl 2003 I S. 270).

Die Regelungen der BuchO haben auch im Rahmen der Fortentwicklung/Neuentwicklung des automatisierten Besteuerungsverfahrens im Rahmen des Vorhabens KONSENS inhaltlich Bestand. Sie waren im Hinblick auf die Erfordernisse einer Vereinheitlichung der Besteuerungsverfahren fortzuschreiben.

Die AG BuchO hatte sich mit den erforderlichen Anpassungen befasst. Betroffene Verfahren und Projekte des Vorhabens KONSENS sowie die Länder wurden im Vorfeld beteiligt. Die Anpassungen im Einzelnen sind in den Niederschriften der AG BuchO dargelegt.

Die weitere Entwicklung der Verfahren im Vorhaben KONSENS und deren Auswirkungen auf die BuchO werden im Hinblick auf erforderliche Anpassungen weiterhin laufend durch die AGBuchO geprüft.

Die wesentlichen Änderungen werden nachstehend erläutert.

§ 2 Nr. 1 Der Begriff „Steuerart” wurde durch „Abgabeart” ersetzt.
   
§ 2 Nr. 9 Die Definition des Begriffs „Dokument” wurde aufgenommen.
   
§ 2 Nr. 12 Die Vorschrift wurde um den Begriff „Gewinnermittlungsarten” ergänzt.
   
§ 2 Nr. 13 Die Definition des Begriffs „Löschung” wurde aufgenommen.
   
§ 2 Nr. 15 Die Definition des Begriffs „Steuerkonto” wurde aufgenommen.
   
  Der bisher in der BuchO verwendete Begriff „Speicherkonto” umfasste bereits mehr als der im IABV verwendete Begriff „Speicherkonto”. Zur Klarstellung wurde daher der Begriff „Speicherkonto” durch den logischen Begriff „Steuerkonto” ersetzt. Das Steuerkonto umfasst nunmehr alle für das Besteuerungsverfahren in elektronischen Speichern aufgezeichneten Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls; hierzu gehören auch die zugehörigen eDaten. Bei dem Überwachungskonto handelt es sich um eine besondere Form des Steuerkontos, vgl. auch die neu eingefügten Regelungen in § 7a und § 8a.
   
§ 2 Nr. 18 Die Definition des Begriffs „Überwachungskonto” wurde aufgenommen.
   
§ 3 Abs. 6 Unter „freigegeben” wird auch die Zertifizierung durch das Testcenter KONSENS (TCK) verstanden.
   
§ 5 Da die Bedeutung der Datenerfassung abnimmt, wird künftig auf Detailregelungen in den Absätzen 1 und 2 verzichtet.
   
§ 5a Die Regelung zur Beleglesung (Scannerverfahren) wurde neu aufgenommen.
   
§ 7 Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 3 („In den übrigen Bearbeitungsfällen darf die Einrichtung des Speicherkontos bis zur Festsetzung der Steuer, der Nebenleistung oder anderen Leistungen zurückgestellt werden.”) wurde aufgrund der Möglichkeit der Einrichtung eines Überwachungskontos gestrichen.
   
§ 7a Die Regelung wurde im Vorgriff auf die bundesweit vorgesehene Einführung des Überwachungskontos neu aufgenommen.
   
§ 8a Die Regelung wurde im Vorgriff auf die bundesweit vorgesehene Einführung des Überwachungskontos neu aufgenommen.
   
§ 9 § 9 Abs. 2 wurde um eine Nummer 2 wegen der Speicherung der Identifikationsmerkmale nach § 139a AO, um eine Nummer 8 wegen der Speicherung der Registereinträge nach § 139c Abs. 3 Nr. 9, Abs. 4 Nr. 10 und Abs. 5 Nr. 11 AO im Hinblick auf die vorgesehene Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, um eine Nummer 9 zur Speicherung der Verweis- und Rückverweissteuernummern sowie um eine Nummer 10 zur Speicherung des Sterbetags nach § 139b Abs. 3 Nr. 13 AO erweitert.
   
  Im neu gefassten § 9 Abs. 5 wurde die Verfahrensweise zur Ausnahme von der unmittelbaren Bearbeitung gem. § 16 und Löschung gem. § 17 für die Abgabearten geregelt, bei denen es technisch keine andere Möglichkeit gibt, die Löschungsreife zu erkennen (z.B. anhand eines Grundkennbuchstabens).
   
§ 9a Die Regelung wurde im Vorgriff auf die bundesweit vorgesehene Einführung des Überwachungskontos neu aufgenommen.
   
§§ 10, 11 Die Regelung des § 10 Abs. 4 („Für die Berechnung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO erforderliche Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist für den jeweils zu verzinsenden Steueranspruch vorzuhalten.”) wurde aus fachlichen und systematischen Gründen in § 11 als neuer Absatz 3 eingefügt.
   
§ 15 Die Vorschrift richtete sich im Wesentlichen an den Betrieb eines Rechenzentrums. Sie wurde auf die wesentlichen Grundsätze reduziert und an die technischen Gegebenheiten angepasst.
   
§§ 16, 17 Die Regelungen der §§ 16 und 17 wurden neu gefasst. Im bestehenden Verfa...

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