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Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

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OFD Frankfurt, Verfügung vom 1.3.2021, S 2401 A – 23 – St 54

Bezug: BMF-Schreiben vom 18.12.2009, IV C 1 – S 2401/08/10001, BStBl 2010 I S. 79
  BMF-Schreiben vom 16.11.2010, IV C 1 – S 2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305
  BMF-Schreiben vom 14.11.2011, IV C 1 – S 2401/08/10001 :006, BStBl 2011 I S. 1098
  BMF-Schreiben vom 20.12.2012, IV C 1 – S 2401/08/10001 :008, BStBl 2013 I S. 36
  BMF-Schreiben vom 31.7.2013, IV C 1-S 1910/13/10065:001, BStBl 2013 I S. 940
  BMF-Schreiben vom 6.8.2013, IV C 1 – S 1980-1/09/10010, BStBl 2013 I S. 984
  BMF-Schreiben vom 3.12.2014, IV C 1 – S 2401/08/10001 :011, BStBl 2014 I S. 1586
  BMF-Schreiben vom 5.9.2016, IV C 1-S 2401/08/10001:015, BStBl 2016 I S. 1001
  BMF-Schreiben vom 11.11.2016, IV C 1 – S 2401/08/10001 :015, BStBl 2016 I S. 1238
  BMF-Schreiben vom 15.12.2017, IV C 1 – S 2401/08/10001 :015, BStBl 2018 I S. 13
  HMdF-Erlass vom 20.12.2017, S 2401 A-015-II36
  BMF-Schreiben vom 27.6.2018, IV C 1 – S 2401/08/10001 :019, BStBl 2018 I S. 805
  HMdF-Erlass vom 27.6.2018, S 2401 A-015-II36
  BMF-Schreiben vom 11.11.2020, IV C 1 – S 2401/08/10001 :019, BStBl 2020 I S. 1134

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 (BStBl 2014 I S. 1586) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG 2018 – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG 2018 zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

 

I. Allgemeines

 

1. Muster der Steuerbescheinigung

1

Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben.

Die Ausstellung erfolgt für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger.

Bei sogenannten Contractual Trust Arrangements (CTA)-Modellen kann die Steuerbescheinigung direkt an den steuerpflichtigen Treugeber (Arbeitgeber) versendet werden, vgl. Rz. 156 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl 2016 I S. 85) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 20. April 2016 (BStBl 2016 I S. 475), vom 16. Juni 2016 (BStBl 2016 I S. 527) und vom 3. Mai 2017 (BStBl 2017 I S. 739).

Die Steuerbescheinigung für Erträge aus Versicherungsverträgen ist auf den Namen des Steuerpflichtigen auszustellen. Die Person des Steuerpflichtigen ist gemäß Rzn. 50 bis 53 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl 2009 I S. 1172) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 6. März 2012 (BStBl 2012 I S. 238) und vom 11. November 2016 (BStBl 2016 I S. 1238) zu ermitteln.

 

2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

2

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) oder ggf. Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters, die nicht zutreffend sind, entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Zeilen, denen eine Zeitangabe „[Bis 31. Dezember 2017]” oder „[Ab 1. Januar 2018]” vorangestellt ist, sind nur auszudrucken, sofern diese für den jeweiligen Bescheinigungszeitraum gültig sind.

Die Zeitangabe selbst ist nicht mit auszudrucken. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten. Bei Muster III kann die Tabelle im Falle der zusammengefassten Steuerbescheinigung bezüglich der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG auch an das Ende des amtlichen Musters verschoben werden. Sofern das betreffende Wertpapier nicht stücknotiert ist, sondern nominal, kann auf die Angabe der Stückzahl in der Tabelle verzichtet werden.

 

3. Ergänzende Angaben

3

Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sof...

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