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Außergewöhnliche Belastung, Unterhaltsaufwendungen

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BMF, Schreiben v. 7.6.2010, IV C 4 - S 2285/07/0006 :001, BStBl I 2010, 582

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG die folgenden allgemeinen Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.

 

1. Begünstigter Personenkreis

1

Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1.8.2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (BFH-Urteil vom 20.7.2006, BStBl 2006 II S. 883).

2

Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 (ab dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 3) EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde (sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen im Inland lebenden ausländischen Lebensgefährten können auch nach § 33a Abs. 1 Satz 2 (Ab dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 3) EStG abziehbar sein, wenn der Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden (BFH-Urteil vom 20.4.2006, BStBl 2007 II S. 41).

 

2. Besonderheiten bei gleichgestellten Personen

3

Als Perso...

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