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Ausschüttungen einer argentinischen Sociedad de Responsabilidad Limitada nunmehr als Dividenden zu qualifizieren

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FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 29.10.1997, S 1301 - 125 - 33

Nach einer Änderung des argentinischen Steuerrechts wird die S.R.L. steuerlich nicht mehr wie eine Personengesellschaft behandelt. Sie wird künftig als Steuersubjekt angesehen und unterliegt bereits für den Veranlagungszeitraum 1996 der argentinischen Körperschaftsteuer, sofern ihr Wirtschaftsjahr nach dem 27.9.1996 endet.

Für in Deutschland ansässige Anteilseigner argentinischer S.R.L. ist deshalb der Erlaß vom 18.10.1994, S 1301 - 125 - 33 (entspricht FinMin Mecklenburg-Vorpommern 18.10.1994, IV 300 - S 1301 - 112/94) ab dem Veranlagungszeitraum nicht mehr anzuwenden, in dem die betreffende S.R.L. der argentinischen Körperschaftsteuer unterliegt.

Die S.R.L. ist nunmehr als Person i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und als Gesellschaft i.S. desArt. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Argentinien anzusehen. Ihre Ausschüttungen sind Dividenden i.S. desArt. 10 DBA-Argentinien. Eine Doppelbesteuerung der Dividenden ist entweder – bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen – durch Steuerfreistellung nachArt. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Argentinien oder durch Anrechnung der argentinischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer nachArt. 23 Abs. 2 DBA-Argentinien zu beseitigen.

 

Normenkette

DBA-Argentinien Art. 10

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