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Ausländische Künstler und Sportler: Entlastung vom Steuerabzug

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OFD München, Verfügung v. 02.06.1999, S 1300 - 37 St 41/42

 

1. Steuerpflicht nach dem EStG

Ausländische Künstler und Sportler, d.h. solche mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d, 3 und 4 EStG).

Die Einkommensteuer wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 4 EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben.

Steuersätze in %
§ 50 a EStG SolZ[1] USt
     
25 5,5 -
     
25 5,5 7
     
25 5,5 15
     
25 5,5 16

Berechnungssätze

in % ohne Übernahme von

Abzugsteuern und SolZ[2]
 

Berechnungssätze

in % bei Übernahme von

Abzugsteuern und SolZ[3]
 

§ 50 a

EStG
SolZ[4] USt

§ 50 a

EStG
SolZ[5] USt
25 1,37 - 33,96 1,86 -
           
26,75 1,47 7 32,27 2,04 9,75
           
28,75 1,58 15 41,27 2,26 21,53
           
29 1,59 16 41,78 2,29 23,05

Beispiel:

Die Nettovergütung, die im Jahre 1998 ausbezahlt wird, unterliegt dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 25 %. Darüber hinaus wird Umsatzsteuer in Höhe von 16 % geschuldet.

Ausgezahlte Nettovergütung 1.000,00 DM
41,78 % nach § 50 a Abs. 4 EStG 417,80 DM
  1.417,80 DM
2,29 % nach § 3 Abs. 1 SolZG 22,90 DM
  1.440,70 DM
23,05 % nach § 12 UStG 230,50 DM
Bruttovergütung 1.671,20 DM

Danach ergeben sich als:

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

nach § 50 a Abs. 4 EStG
25 % von 1.671,20 DM = 417,80 DM
SolZ nach § 3 Abs. 1 SolZG 5,5 % von 417,80 DM = 22,90 DM
USt nach § 12 UStG 16 % von 1.440,70 DM = 230,50 DM

Fragen hinsichtlich des Steuerabzugsverfahrens sind an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten.

 

1.1 Steuerab...

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