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Aufwendungen für eine eigene Wohnung im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung; Anwendung des § 10 e EStG und des § 15 b BerlinFG sowie des § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 EStG

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BMF, Schreiben v. 10.5.1989, IV B 3 - S 2225 a - 50/89, BStBl I 1989, 165

Bezug: Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. bis 16. Dezember 1988 (ESt VII/88 - TOP 13 -)

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.12.1982 (VI R 228/80, BStBl 1983 II S. 467) konnten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine eigene Wohnung am Beschäftigungsort nur als Werbungskosten vom Arbeitslohn abgezogen werden, soweit sie nicht bereits bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen oder mit dem Grundbetrag nach § 21 a EStG abgegolten waren. Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, daß die Aufwendungen für die Wohnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in engerer Beziehung stehen als zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung entfällt die Zurechnung der Aufwendungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufwendungen sind daher in vollem Umfang - so weit sie notwendig sind - bei einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfA, Schuldzinsen und Reparaturkosten. Die Aufwendungen sind in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Steuerpflichtige als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müßte.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10 e EStG und des § 15 b BerlinFG sowie des § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 EStG folgendes:

Liegen bei einer eigenen Wohnung im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums während der gesamten Dauer der Nutzung zu eigenen Wo...

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