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Aufspaltung, Abspaltung

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FinMin Brandenburg, Erlaß v. 16.7.2014, 35 - S 1978 b - 2014#001

Anwendungsbereich von § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG (sog. Nachspaltungsveräußerungssperre)

Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist die Steuerneutralität (rückwirkend) dann zu versagen, wenn durch die (Auf- oder Ab-)Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG ist hiervon auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft veräußert werden, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der (übertragenden) Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen (siehe auch RdNr. 15.29 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG konkretisiert die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG im Wege einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung in dem Sinne, dass – zumindest – bei Überschreiten der 20 %-Grenze eine schädliche, d.h. zum Verlust der Steuerneutralität führende Veräußerung vorliegt (siehe BFH-Urteil vom 3.8.2005, I R 62/04, BStBl 2006 II S. 391).

Die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG schließt aber nicht per se aus, dass bei Veräußerungen, die nicht die 20 %-Grenze überschreiten, gleichwohl die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur Anwendung kommt, wenn aus anderen Gründen der (Rück-)Schluss gezogen werden kann, dass – vorgreifend – mit der Spaltung die Voraussetzungen für die Veräußerung der Anteile geschaffen worden sollten. Insoweit hat die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG einen eigenständigen Anwendungsbereich, welcher über die Reichweite des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG hinausgeht. Dem steht die RdNr. 15.30 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) nicht entgegen; denn die do...

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  Rz. 203 Da der Tatbestand des Abs. 2 S. 3 für sich allein unbestimmt und daher unanwendbar ist, konkretisiert S. 4 das Tatbestandsmerkmal "Schaffung der Voraussetzungen einer Veräußerung". Nach Abs. 2 S. 4 wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ...

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