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Arbeitszimmer: Mehrere Tätigkeiten, objektbezogene Abzugsbeschränkung, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

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BMF, 14.9.2004, IV B 2 - S 2145 - 7/04, BStBl I 2004, 861

BFH-Urteile vom 20.11.2003, IV R 30/03 und vom 13.10.2003, VI R 27/02

Bezug: BMF-Schreiben vom 7.1.2004, IV A 6 – S 2145 – 71/03
  Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.3.2004, S 2353 – 7 – V B 3
  BMF-Schreiben vom 15.6.2004, IV A 6 – S 2145 – 71/03
  Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 5.2.2004, S 2145 A – 04 – 001 – 01 – 442
  Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10.2.2004, 3 – S 214.5/26
  BMF-Schreiben vom 23.6.2004, IV A 6 – S 2145 – 7/04
  ESt-Sitzung IV/04 vom 30.6. bis 2.7.2004

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rdnrn. 5, 8, 14 und 16 des BMF-Schreibens vom 7.1.2004 (BStBl 2004 I S. 143 in folgender Fassung anzuwenden:

Rdnr. 5 Satz 3

„Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (Rdnrn. 14 – 16)”

Rdnr. 8 Abs. 3

„Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, lassen sich grundsätzlich folgende Fallgruppen unterscheiden: Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen M...

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