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Anwendungsschreiben zu der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG

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BMF, Schreiben v. 15.5.2002, IV A 5 - S 2296 a - 16/02, BStBl I 2002, 533

TOP 13 der Sitzung ESt II/02 vom 20. bis 22.3.2002

1 Anlage

Durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433, BStBl 2000 I S. 1428) wurde § 35 EStG neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wie folgt Stellung:

 

1. Anwendungsbereich

1

§ 35 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2000 endet § 52 Abs. 50 a EStG). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar bzw. mittelbar beteiligter Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder im Sinne des § 15 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

2

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags § 3 Abs. 2 SolZG), nicht aber die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer § 51 a Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. den jeweiligen Kirchensteuergesetzen).

 

2. Tarifliche Einkommensteuer im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG

3

Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG und § 12 AStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unterneh...

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    Einkommensteuergesetz / § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]
    Einkommensteuergesetz / § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]

      (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt ...

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