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Anwendungsschreiben zu der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG

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BMF, Schreiben v. 15.5.2002, IV A 5 - S 2296 a - 16/02, BStBl I 2002, 533

TOP 13 der Sitzung ESt II/02 vom 20. bis 22.3.2002

1 Anlage

Durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433, BStBl 2000 I S. 1428) wurde § 35 EStG neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wie folgt Stellung:

 

1. Anwendungsbereich

1

§ 35 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2000 endet § 52 Abs. 50 a EStG). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar bzw. mittelbar beteiligter Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder im Sinne des § 15 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

2

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags § 3 Abs. 2 SolZG), nicht aber die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer § 51 a Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. den jeweiligen Kirchensteuergesetzen).

 

2. Tarifliche Einkommensteuer im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG

3

Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG und § 12 AStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts – UntStFG – vom 20.12.2001, BGBl 2001 I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35 (tarifliche Einkommensteuer im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG). Die Steuerermäßigungen nach § 34 f EStG (Baukindergeld) sowie nach § 34 g EStG (Parteispenden) sind erst nach Abzug der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen.

 

3. Anrechnungsvolumen

4

Die Höhe der Steuerermäßigung beträgt das 1,8–fache des nach § 14 GewStG festgesetzten Gewerbesteuer–Messbetrags bzw. des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags (Anrechnungsvolumen). Maßgebend ist der Gewerbesteuer-Messbetrag, der für den Erhebungszeitraum festgesetzt worden ist, der dem Veranlagungszeitraum entspricht. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr wird der Gewerbeertrag dem Erhebungszeitraum zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet § 10 Abs. 2 GewStG).

5

Zur Ermittlung des auf den Mitunternehmer bzw. des auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA entfallenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags siehe Rz. 18 ff.

6

Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder als unmittelbarer oder mittelbarer Mitunternehmer Gewinne aus mehreren Gewerbebetrieben zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuer-Messbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln und dann zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind die Anrechnungsvolumina der Ehegatten zusammenzufassen.

7

Die Festsetzungen des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung der Vomhundertsätze nach § 35 Abs. 2 EStG (anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag in Organschaftsfällen) und § 35 Abs. 3 EStG (anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag bei Mitunternehmerschaften und KGaA) sind bei der Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG Grundlagenbescheide § 35 Abs. 4 Satz 3 EStG).

8

Das Anrechnungsvolumen wird begrenzt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer im Sinne des § 35 EStG (vgl. Rz. 3), die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Zur Berechnung dieses Ermäßigungshöchstbetrags siehe Rz. 11 ff.

9

Der auf einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag bleibt bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG unberücksichtigt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG i.d.F. des UntStFG). § 35 EStG findet keine Anwendung auf Gewinne, die der Tonnagebesteuerung nach § 5 a EStG unterliegen § 5 a Abs. 5 EStG).

 

4. Gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 35 EStG

10

Die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG umfassen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Einkünfte im Sinne der §§ 16 und 17 EStG gehören damit grundsätzlich nicht zu den gewerblichen Einkünften im Sinne des § 35 EStG. In die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG einzubeziehen sind jedoch die gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus der 100-%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn die Veräußerung nicht im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs erfolgt (vgl.Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 Satz 13 GewStR) sowie die Veräußerungs...

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