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Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15.2.2021 (BGBl. I Seite 237)

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BMF, Schreiben vom 15.4.2021, IV A 3 - S 0261/20/10001 :010 (DOK 2021/0408155), BStBl I 2021, 615

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl 2021 I S. 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

I. Verlängerung der Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO)

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen – vorbehaltlich des § 149 Absatz 4 AO – regulär spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) regulär bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. § 108 Absatz 3 AO ist zu beachten.

Nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO tritt in den vorgenannten Fällen – allerdings nur für den Veranlagungszeitraum 2019 – an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021. Die Erklärungsfrist wurde damit in beratenen Fällen einmalig um sechs Monate (bzw. fünf Monate bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert. Die gesetzliche Fristverlängerung ist von A...

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