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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018)

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BMF, Schreiben v. 8.11.2017, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010

Dringliche Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI)

Bezug: Schreiben der DK vom 4.8.2017 und vom 5.10.2017 sowie des BVI vom 25.9.2017 und vom 10.10.2017

Mit den oben angeführten Schreiben haben Sie um eine rasche Beantwortung von Fragen bzw. um Erläuterung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebeten, die zur Umsetzung der Investmentsteuerreform erforderlich seien. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:

 

1. Angaben von Finanzinformationsdienstleistern

Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entrichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z.B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.

 

2. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018

Bei Dach-Investmentfonds ist für die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote nicht zu beanstanden, wenn der Dach-Investmentfonds auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungs-Mindestquoten abstellt. Damit genügt es für die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote des Dach-Investmentfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote eines Dach-Investmentfonds.

Bei der fortlaufenden Überwachung dieser Voraussetzung darf der Dach-Investmentfon...

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