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Anwendung des § 8 b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften

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BMF, Schreiben vom 5.10.2020, IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002 (DOK 2020/0973310), BStBl I 2020, 1033

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. …

[1]

Mit Urteil vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. … hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.

In Konstellationen eines „antizipativen” Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges”). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro”- oder „Portfolio Hedges”) sind nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung dieser Grundsätze wie folgt Stellung:

Erforderlicher Veranlassungszusammenhang

[2]

Der erforderliche Veranlassungszusammenhang liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss des jeweiligen Sicherungsgeschäftes ausschließlich den späteren konkret erwarteten Erlös aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG vor Währungskursschwankungen absichern wollte. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, so dass ihr Vorliegen oder Fehlen ...

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