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Anwendung des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG bei Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

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BMF, Schreiben vom 19.6.2020, IV C 3 – S 2221/19/10058 :001 (DOK 2020/0460035), BStBl I 2020, 617

Aktualisierung der Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Bezug: BMF-Schreiben vom 8.7.2014 – IV C 3 – S 2221/07/10037: 005

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die aktualisierte Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG erbringen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es für die Frage des Vorliegens von Beiträgen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG nicht darauf ankommt, in welchem Land der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Anlage

Berufsgruppe Versorgungseinrichtung
   
Ärzte

Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Postfach 26 49, 72016 Tübingen
 

Bayerische Ärzteversorgung

81919 München
 

Berliner Ärzteversorgung

Postfach 1 46, 14131 Berlin
 

Ärzteversorgung Land Brandenburg

Postfach 10 01 35, 03001 Cottbus
 

Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen

Postfach 10 77 29, 28077 Bremen
 

Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg

Winterhuder Weg 62, 22085 Hamburg
 

Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen

Mittlerer Hasenpfad 25, 60598 Frankfurt am Main
 

Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern

Postfach 1 20, 30001 Hannover
 

Ärzteversorgung Niedersachsen

Postfach 1 20, 30001 Hannover
 

Nordrheinische Ärzteversorgung

Postfach 10 39 53, 40030 Düsseldorf
 

Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

Postfach 59 03, 48135 Münster
 

Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz

Emil-Schüller-Straße 45, 56068 Koblenz
 

Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier

Balduinstraß...

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