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Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

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BMF, Schreiben v. 12.1.2018, IV A 3 - S 0229/07/10002-05, BStBl I 2018, 203

(Mitteilungsverordnung – MV)

Bezug: BMF-Schreiben vom 25.3.2002 – IV D 2 – S 0229 – 26/02 – (BStBl 2002 I S. 477), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 29.9.2015 – IV A 3 – S 0229/08/10001 – (BStBl 2015 I S. 742); TOP 20 der Sitzung AO II/2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25.3.2002 – IV D 2 – S 0229 – 26/02 – (BStBl 2002 I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29.9.2015 – IV A 3 – S 0229/08/10001 – (BStBl 2015 I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 folgender Absatz angefügt:

„Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – Übersicht – BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.

 

Normenkette

MV § 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 203

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