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Anwendung der Mitteilungsverordnung

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BMF, Schreiben v. 25.3.2002, IV D 2 - S 0229 - 26/02, BStBl I 2002, 477

Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)”

Anlage: Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 7.9.1993 (BGBl. I S. 1554, BStBl I S. 799), geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der MV vom 19.12.1994 (BGBl. I S. 3848, BStBl 1995 I S. 4), 2. Verordnung zur Änderung der MV vom 26.5.1999 (BGBl. I S. 1077, BStBl I S. 524) und Artikel 25 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1790, BStBl 2001 I S. 3) Folgendes:

 

1. Zweck der Verordnung

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a der Abgabenordnung (AO) hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt mitzuteilen ist. Damit geht sie über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.

 

2. Mitteilungsverpflichtete § 1 MV)

§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Finanzbehörde nach Maßgabe der MV ohne gesonderte Aufforderung Mitteilungen zu übermitteln haben.

 

2.1 Behörden

Zu den Behörden im Sinne der MV gehören grundsätzlich alle Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 AO und d...

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  (1) 1Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c der Abgabenordnung)[1] [Bis 31.12.2024: Behörden (§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung) und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten] sind ...

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