BMF, Schreiben vom 4.10.2021, III C 2 – S 7410/19/10002 :001 (DOK 2021/0792032), BStBl I 2021, 1861
Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.
Aus den BFH-Urteilen vom 24. August 2017, V R 8/17, n. v., und vom 6. September 2018, V R 55/17, n. v., folgt, dass die Besteuerung einer Dienstleistung nach § 24 UStG ausscheidet, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.
Denn § 24 UStG dient dazu, dass die Pauschallandwirte einen pauschalen Ausgleich der Vorsteuerbelastung erlangen. Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen. Abschnitt 24.3 UStAE ist vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze zu präzisieren.
Ferner ist der Abschnitt 24.3 UStAE hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH zur Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten, vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar ...