Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Antragsfrist bei elektronischer Übermittlung der Einkommensteuererklärungsdaten mittels ELSTER

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.2.2005, S 0321 - 16 - St 251

 

1. Allgemeines

Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG nicht erfüllt, findet eine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, nur auf Antrag statt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG).

Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Fällt das Ende der Zweijahresfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet sie mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Die innerhalb dieser Frist einzureichende Einkommensteuererklärung ist entweder nach amtlich vorgeschriebenem, eigenhändig zu unterschreibendem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) oder im automatisierten Besteuerungsverfahren im Wege eines zugelassenen Datenübertragungsverfahrens zu übermitteln (§ 150 Abs. 6 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28.1.2003, BGBl 2003 I S. 139). Ein solches zugelassenes Verfahren ist das sog. ELSTER-Programm.

 

2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung

Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO). In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 87a Abs. 3 Satz 2 AO). Zu den Anträgen, für die das Gesetz die Schriftform vorsieht, gehört auch der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.

Soll in anderen als den in § 6 StDÜV (Besonderheiten bei Steueranmeldungen und zusammenfassenden Meldungen) geregelten Fällen bei der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) zu nutzen. Der Steuerpflichtige hat zu versichern, dass im Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind. In diesen Fällen – also auch bei der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärungsdaten im ELSTER-Verfahren – ersetzt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck i.S. des § 150 Abs. 1 AO. Es gilt insoweit das BMF-Schreiben vom 27.12.1999 (IV D 4 – O 2250 – 120/99/IV D 6 – S 0082 – 17/99, BStBl 1999 I S. 1049). Durch das bloße Bereitstellen der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt (Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 5.2.2003, IV D 4 – O 2250 – 38/03 – StDÜV: Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen –, BStBl 2003 I S. 160).

Beispiel:

Der Stpfl. A, der als Ingenieur nichtselbstständig tätig ist und mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, überträgt seine Einkommensteuererklärungsdaten für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2002 am 30.12.2004 mittels des ELSTER-Moduls elektronisch an das FA. Der komprimierte, von den Ehegatten eigenhändig unterschriebene Steuererklärungsvordruck geht am 4.1.2005 beim FA ein.

Lösung:

Maßgeblich für die Frage, ob die Antragsfrist gewahrt wurde, ist der Zeitpunkt des Eingangs des komprimierten Vordrucks im FA. Da die Antragsfrist mit Ablauf des 31.12.2004 (Freitag) endete und der komprimierte Vordruck erst am 4.1.2005 beim FA eingegangen ist, ist die Antragsfrist versäumt.

 

3. Rechtsfolgen der Fristversäumnis

 

3.1 Grundsätzliches

Bei der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht gemäß § 109 Abs. 1 AO nach behördlichem Ermessen verlängerbar ist. Geht die Einkommensteuererklärung nicht in der vorgeschriebenen Form fristgerecht beim FA ein, kann sie nur noch berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. AO-Kartei OFD Magdeburg § 110 Karte 1).

 

3.2 Übermittlungsfehler

Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich berechtigt, die Frist bis zur letzten Minute auszunutzen, sofern er dafür Sorge trägt, dass die von ihm gewählte fristwahrende Rechtshandlung bei einem normalen Geschehensablauf auch tatsächlich rechtzeitig beim Handlungsadressaten eingeht. Stellt daher eine staatliche Einrichtung zur Übermittlung fristgebundener Rechtshandlungen eine elektronische oder vergleichbare Übermittlungsart zur Verfügung, so braucht sich der Steuerpflichtige kurz vor Ablauf der jeweiligen Frist nicht um eine andere Ermittlungsart zu bemühen, wenn er sich auf die elektronisch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist bei Verspätung der Unterlagen im ELSTER-Verfahren
Keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist bei Verspätung der Unterlagen im ELSTER-Verfahren

  Leitsatz Wird die Frist für die Antragsveranlagung wegen eines - möglicherweise entschuldbaren - Anwendungsfehlers bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mittels ELSTER-Verfahrens versäumt, ist Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren