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Anrechnung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen, Änderungen durch das JStG 2009

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.4.2012, S 2400 A - 91 - St 513

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung ausländischer Steuern für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem VZ 2009 bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr nach § 34c EStG, sondern nach der speziellen Anrechnungsvorschrift des § 32d Abs. 5 EStG. Nach § 32d Abs. 5 EStG ist auf jeden einzelnen Kapitalertrag bei der Anrechnung abzustellen. Es erfolgt somit nur eine kapitalertragsbezogene Betrachtung (per-item limitation).

Die Regelungen des Abs. 5 sind sowohl auf Kapitalerträge aus Nicht-DBA- als auch aus DBA-Staaten sowie beim Kapitalertragsteuereinbehalt anzuwenden (s. § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG).

Bei der Anrechnung gem. § 32d Abs. 5 EStG sind zwei Anrechnungsgrenzen zu beachten:

  1. Die Anrechnung der ausländischen Steuer wird auf 25 Prozent auf den einzelnen Kapitalertrag begrenzt und
  2. die ausländische Steuer ist nur in der Höhe anrechenbar, in der sie auf die dt. Einkommensteuer entfällt, welche durch die ausländischen Kapitalerträge ausgelöst wurde.

Der Steuerpflichtige hat die ausländischen Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben, sofern sie nicht bei einem inländischem Kreditinstitut oder Investmentgesellschaft verwaltet oder verwahrt werden, da diese dem Kapitalertragsteuerabzug nicht unterlegen haben (sog. Pflichtveranlagung). Auch in den Fällen der Wahlveranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG ist die Anrechnung nach Abs. 5 anwendbar. In allen anderen Fällen erfolgt im Rahmen des Kapitalertragsteuereinbehalts die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG). Sofern die Kapitalerträge im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG dem persönlichen Steuersatz unterliegen, ist die Anrechnung ausländischer Steuern nach Abs....

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