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Anpassung an die Änderung der §§2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung derMitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das Jahressteuergesetz 2024

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BMF, Schreiben v. 12.12.2024, IV D 1 - S 0229/22/10002 :005, BStBl I 2024, 1618

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl 1993 I Seite 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 25. November 2024 (BGBl 2024 I Nr. 364) und Artikel 23 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) geändert.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgenden Regelungen.

Hinweis

Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab 1. Januar 2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.

 

1. Zweck der Verordnung

1

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

 

2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

2

§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c AO) den Finanzbehörden Mitteilungen in den in der MV bestimmten Fällen zu übermitteln hab...

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