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Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

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BMF, Schreiben v. 08.07.2025, III C 2 - S 7295/00005/003/080, BStBl I 2025, 1479

 

I. Gesetzliche Änderungen

1

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl 2024 I Nr. 108, wurde u.a. die folgende Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen:

  • Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).

2

Mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV), BGBl 2024 I Nr. 323, wurden u.a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt.
  • Der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 EUR auf 9.000 EUR angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG).
  • Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 EUR auf 750 EUR erhöht.

3

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl 2024 I Nr. 387, wurden u.a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Absatz 2 UStG fallen.
  • Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.
 

II. Änderung der Verwaltungsauffassung

4

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der o.a. Änderungen des UStG Folgendes:

 

1. Verkürzung der Auf...

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