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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);

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BMF, Schreiben v. 10.12.2024, IV D 1 - S 0062/24/10003 :001, BStBl I 2024, 1616

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 15. Juli 2024 (BGBl 2024 I Nr. 236) werden die gesetzlichen Bekanntgabefiktionen u. a. in der AO (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, §122a Absatz 4 Satz 1 und § 123 Satz 2 AO ) und imVwZG ab dem 1. Januar 2025 von drei auf vier Tage verlängert. Die Änderungen sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde § 87a Absatz 1 AO um eine Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumenten an Finanzbehörden ergänzt. Diese Neuregelung ist am 6. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. August 2024 (BStBl 2024 I S. 1107) geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Regelung zu § 87a wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.2 wird folgender Absatz angefügt:

      "Elektronische Nachrichten und Dokumente dürfen nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an Finanzbehörden übermittelt werden, soweit für deren Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AO). Insoweit ist kraft Gesetzes kein Zugang eröffnet. Hiervon ausgenommen sind nur elektronische Nachrichten und Dokumente von Gericht...

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