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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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BMF, Schreiben vom 20.1.2021, IV A 3 - S 0062/20/10004 :001 (DOK 2021/0006445), BStBl I 2021, 128

Bezug: TOP 12, 19.1 bis 19.9 der Sitzung AO IV/2020; TOP 4.1 der Sitzung ASt III/2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. August 2020 (BStBl 2020 I S. 863) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der AEAO zu § 30 wird folgt wie folgt geändert:
       
  a) In der Nummer 7 wird die Angabe „– § 26 Abs. 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes;” durch die Angabe „– § 27 Abs. 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes;” ersetzt.
       
  b) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
       
    „8. Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)
       
      § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO gestattet eine Offenbarung geschützter Daten, soweit diese Offenbarung durch unmittelbar geltendes Recht der EU (Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und sonstiges, unmittelbar geltendes Recht) zugelassen oder sogar vorgeschrieben ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Durchbrechung des Steuergeheimnisses ausdrücklich bezeichnet wird.
       
      Beispiele:
       
      Fordert die EU-Kommission in einem beihilferechtlichen Prüfungsverfahren von Finanzbehörden Informationen über bestimmte Steuerfälle an, sind ihr diese nach der EU-Beihilfeverfahrensordnung mitzuteilen.
       
      Soweit den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren Erkenntnisse über Verstöße gegen europäische Embargo-Verordnungen bekannt werden, haben sie diese den für die Verfolgung derartiger Verstöße zuständigen Behörden mitzuteilen.
       
      EU-Richtlinien und Beschlüsse im Rahmen der geme...

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