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AEAO, Änderungen Juli 2011

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BMF, Schreiben v. 11.7.2011, IV A 3 - S 0062/08/10007-11, BStBl I 2011, 706

Bezug: TOP 4, 11, 12 und 17 der Sitzung AO II/2011

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17.3.2011 (BStBl 2011 I S. 241) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Satz 1 der Nummer 5 der Regelung zu § 19 wird wie folgt gefasst:

  „Das Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG, aber abweichend von § 121 Nr. 4 BewG unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft.”

2. Nummer 8.6 der Regelung zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„8.6 Zu Mitteilungen an Disziplinarstellen zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern vgl. BMF-Schreiben vom 12.3.2010, IV A 3 – S 0130/08/10006, BStBl 2010 I S. 222, geändert durch BMF-Schreiben vom 20.6.2011, IV A 3 – S 0130/08/10006, BStBl 2011 I S. 574. Die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind bei vergleichbaren Verfehlungen sonstiger Angehöriger der Finanzverwaltung (Arbeitnehmer, die weder Beamte noch Richter sind) entsprechend anzuwenden, soweit dies zur Ergreifung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Maßnahmen (z.B. Abmahnung, Kündigung) führen kann. Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem hoheitlich tätigen Angestellten oder Tarifbeschäftigen einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte die Hinterziehung gemäß § 371 selbst angezeigt hat (vgl. BAG, Urteile vom 21.6.2001, 2 AZR 325/00, HFR 2003 S. 183, und vom 10.9.2009, 2 AZR 257/08, juris).”

3. Der Nummer 6 der Regelung zu § 46 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.

Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte, vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger jeweils eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige kann der zuständigen Finanzbehörde auch per Telefax übermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.6.2010, VII R 39/09, BStBl 2010 II S. 839). Dies gilt entsprechend, wenn eine Abtretungsanzeige im Sinne des Satzes 1 eingescannt per E-Mail übermittelt wird. Die Anzeige der Abtretung wird wirksam, sobald die Kenntnisnahme durch die Finanzbehörde möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies bedeutet: Eintritt der Wirksamkeit bei Übermittlung

  • während der üblichen Dienststunden der Finanzbehörde im Zeitpunkt der vollständigen Übermittlung;
  • außerhalb der üblichen Dienststunden der Finanzbehörde zum Zeitpunkt des Dienstbeginns am nächsten Arbeitstag.”
4. Nummer 2.4 der Regelung zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„2.4 Personengesellschaften (Gemeinschaften)
  Zu den Personengesellschaften (Gemeinschaften) i.S. dieser Regelung zählen die Handelsgesellschaften (vgl. Nr. 2.4.1.1) und die sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (vgl. Nr. 2.4.1.2).
   
  Es ist zu unterscheiden zwischen Bescheiden, die sich an die Gesellschaft richten, und Bescheiden, die sich an die Gesellschafter richten.
2.4.1 Bescheide an die Gesellschaft (Gemeinschaft)
 

Steuerbescheide und Steuermessbescheide sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst Steuerschuldner ist. Dies gilt z.B. für

  1. die Umsatzsteuer (§ 13a UStG),
  2. die Gewerbesteuer einschließlich der Festsetzung des Messbetrags und der Zerlegung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG),
  3. die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Fahrzeug für die Gesellschaft zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 KraftStG; BFH-Urteil vom 24.7.1963, II 8/62, HFR 1964 S. 20),
  4. die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3, § 40a Abs. 5 und § 40b Abs. 5 EStG),
  5. die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, wenn der Gesellschaft der Steuergegenstand zugerechnet worden ist (§ 10 Abs. 1 GrStG),
  6. die Grunderwerbsteuer, soweit Gesamthandseigentum der Personengesellschaft besteht (insbesondere bei GbR, OHG, KG und ungeteilter Erbengemeinschaft; BFH-Urteile vom 28.4.1965, II 9/62 U, BStBl 1965 III S. 422, vom 27.10.1970, II 72/65, BStBl 1971 II S. 278, vom 29.11.1972, II R 28/67, BStBl 1973 II S. 370, vom 11.2.1987, II R 103/84, BStBl 1987 II S. 325 und vom 12.12.1996, II R 61/93 – BStBl 1997 II S. 299),
  7. die Körperschaftsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen

    und entsprechend für

  8. Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge.
  Da eine typisch oder atypisch stille Gesellschaft nicht selbst Steuerschuldnerin ist, sind Steuerbescheide und Steuermessbescheide an den Inhaber des Handelsgeschäfts zu richten (BFH-Urteil vom 12.11.1985, VIII R 364/83, BStBl 1986 II S. 311 ; R 5.1 Abs. 2 GewStR 2009). Entsprechendes gilt bei einer verdeckten Mitunternehmerschaft (BFH-Urteil vom 16.12.1997, VIII R 32/90, BStBl 1998 II S. 480).
   
  Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann selbst Steuerschuldnerin sein. Dies gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Schuldner der Gewerbest...

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