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AEAO, Änderungen Januar 2016

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BMF, Schreiben v. 26.1.2016, IV A 3 - S 0062/15/10006, BStBl I 2016, 155

Bezug: TOP 13 der Sitzung AO III/2015: TOP 6, 9, 12, 13, 22 bis 25 der Sitzung AO IV/2015; TOP I/12 und I/13 der Sitzung KSt II/2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.12.2015 (BStBl 2015 I S. 1018) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Dem AEAO zu § 18 wird folgende neue Nummer 6 angefügt:

    „6. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, ist zu prüfen, ob ein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 18 Abs. 1 AO gegeben ist. Ist dies der Fall, ist das dort genannte Finanzamt zuständig. Fehlt dagegen ein solches Anknüpfungsmerkmal, gilt nach § 25 AO i.V.m. § 18 Abs. 2 AO Folgendes:

    1. Ist für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist. Bei späterer Änderung der Treuhand- oder Vertretungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten bleibt.
    2. Ist eine Bestimmung der Zuständigkeit nach Buchstabe a) nicht möglich, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den insgesamt höchsten Anteilen ansässig sind. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter im Bezirk des Finanzamts...

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Abgabenordnung / § 18 Gesonderte Feststellungen
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  (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:   1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, ...

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