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AEAO, Änderung 2017

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BMF, Schreiben v. 12.1.2017, IV A 3 - S 0062/16/10005, BStBl I 2017, 51

Bezug: TOP 21, 22.1 bis 22.6 der Sitzung AO IV/2016

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5.9.2016 (BStBl 2016 I S. 974) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Der AEAO zu § 71 wird wie folgt gefasst:

    „AEAO zu § 71 – Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers:

    Zur Frage der Feststellung, ob Steuern hinterzogen worden sind, vgl. AEAO zu § 169, Nr. 2.1 und 2.2.”

  2. Der AEAO zu § 80 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Die Finanzbehörde kann den Nachweis einer Vollmacht jederzeit ohne besonderen Anlass und ohne Begründung fordern. Dieser Nachweis kann in schriftlicher oder elektronischer Form oder durch mündliche Bestätigung des Vollmachtgebers an Amtsstelle erbracht werden. Zum Nachweis der Bevollmächtigung in den Fällen des § 80a AO vgl. AEAO zu § 80a, Nr. 1.

      Umfasst eine Vertretungsvollmacht auch eine Datenabrufvollmacht, ist die Bevollmächtigung nachzuweisen, sofern die Bevollmächtigung nicht nach § 80a Abs. 2 oder 3 AO gesetzlich vermutet wird. Zum Nachweis einer Empfangsvollmacht vgl. § 122 Abs. 1 Satz 4 AO.”

    2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Der Schriftwechsel und die Verhandlungen im Besteuerungsverfahren sind mit dem Bevollmächtigten zu führen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe soll sich die Finanzbehörde an den Beteiligten selbst wenden, z.B. um ihn um Auskünfte zu bitten, die nur er selbst als Wissensträger geben kann. In diesem Fall ist der Bevollmächtigte zu unterrichten. Inwieweit Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, gegenüber dem Bevollmächtigten bekann...

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