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Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 - IX R 116/92 - BStBl 1996 II S. 632; - IX R 88/90 - BStBl 1996 II S. 628; - IX R 69/92 - BStBl 1996 II S. 630; - IX R 2/94 - BStBl 1996 II S. 637, vom 10. Mai 1995 - IX R 62/94 - BStBl 1996 II S. 639 und vom 16. Juli 1996 - IX R 34/94 - BStBl II S. 649

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BMF, Schreiben v. 16.12.1996, IV B 3 - S 2211 - 69/96, BStBl I 1996 S. 1442

Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 20.-22. November 1996 in Bonn (TOP 16)

Mit o. a. Urteilen hat der BFH zur Abgrenzung vor Herstellungskosten und sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung:

 

I. Herstellungskosten

Herstellungskosten eines Gebäudes sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB Aufwendungen für die Herstellung eines Gebäudes sowie Aufwendungen, die für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen.

 

1. Herstellung

Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten können ausnahmsweise auch im Zusammenhang mit der (Neu-)Herstellung eines Gebäudes stehen. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, daß es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Gebäude hergestellt wird.

 

2. Erweiterung

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bilden unabhängig von ihrer Höhe Herstellungskosten, wenn sie für eine Erweiterung i. S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB entstehen.R 157 Abs. 3 Satz 2 EStR 1996 bleibt unberührt.

Eine Erweiterung liegt in folgenden Fällen vor:

 

2.1 Aufstockung oder Anbau

Ein Gebäude wird aufgestockt oder ein Anbau daran errichtet (vgl. § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG –).

 

2.2 Vergrößerung der nutzbaren Fläche

Die nutzbare Fläche des Gebäudes wird vergrößert. Hierfür reicht es aus, wenn die Baumaßnahmen zu einer – wenn auch nur gering...

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