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12.03.2025 - DEÜVGs: Grundsätze zur Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV

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Vorwort

Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Meldungen der Einzugsstellen die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV nach.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen an diesen Grundsätzen mitgewirkt. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) hat im Hinblick auf die Meldungen nach § 110 Abs. 5 SGB IV ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt (§ 110 Abs. 6 SGB IV).

Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS] am 21.5.2025 genehmigt worden.

Die Gemeinsamen Grundsätze werden durch Gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV und der ULAK erläutert.

. . .

Hinweis

Diese Gemeinsamen Grundsätze gelten ab 01.01.2026.

Für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025, vgl. GR v. 26.06.2024.

Für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024, vgl. GR v. 28.06.2023.

Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023, vgl. GR v. 30.03.2022.

Für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022, vgl. GR v. 24.06.2021.

Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021, vgl. GR v. 12.02.2020-I.

Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020, vgl. GR v. 28....

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung
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  (1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen ...

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