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Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

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§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge

 

1.

Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und

 

2.

bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.

2Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. 3Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann.

 

(2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.

 

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

 

1.

Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind,

 

2.

Baustellenaufzüge,

 

3.

Fahrtreppen und Fahrsteige,

 

4.

Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,

 

5.

Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

 

6.

Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde,

 

7.

Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

 

8.

Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,

 

9.

Schachtförderanlagen,

 

10.

seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

 

11.

Zahnradbahnen.

 

(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvor...

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