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Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Österreich –

von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern den veränderten Verhältnissen anzupassen –

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 [Steuerpflichtige Vorgänge]

In Artikel 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: "Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes."

Art. 2 [Gleichstellung österreichischen Vermögens]

Bei der Erhebung der in Artikel 1 dieses Zusatzabkommens genannten Steuer wird das in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige österreichische Vermögen in gleicher Weise behandelt, wie wenn es sich um deutsches Vermögen handeln würde.

Art. 3 [Inkrafttreten]

 

(1) Das Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

 

(2) Das Zusatzabkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern in beiden Vertragsstaaten anzuwenden.

[Nachspann]

Geschehen zu Wien am 15. Oktober 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

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