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Zusatz-TV zum Rahmen-TV Bau, Fliesen- u. Plattenlegergew ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Zusatz-TV zum Rahmen-TV Bau, Fliesen- u. Plattenlegergewerbe, Bayern, 19.03.1991 (AVE-Anfang: 01.09.1991, AVE-Ende: 31.01.2017)

Nummer: 14001.359

Klassifizierung: Zusatz-TV zum Rahmen-TV Bau

Fachbereich: Fliesen- u. Plattenlegergewerbe

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 19. März 1991

AVE
AVE Anfang 01. September 1991
AVE Ende 31. Januar 2017

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 12 vom 18. Januar 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Freistaat Bayern - Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Fliesen- und Plattenlegergewerbe

vom 5. Dezember 1991

1.

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern

der Zusatztarifvertrag für das Fliesen- und Plattenlegergewerbe in Bayern vom 19. März 1991 mit Anlage "Stücklohnsätze"

mit Wirkung vom

1. September 1991

mit den nachfolgenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

2.1 § 18 des Zusatztarifvertrages wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
2.2 Soweit Bestimmungen des Zusatztarifvertrages auf Vorschriften anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen in ihrer derzeit geltenden Fassung, es sei denn, daß die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt werden.
4.

Geltungsbereich des Tarifvertrages:

Räumlich: Für das Gebiet des Freistaates Bayern.
Fachlich: Für die Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen Fliesenverlegearbeiten ausgeführt werden.
Persönlich: Für die in diesen Betrieben mit Fliesenverlegearbeiten beschäftigten Arbeitnehmer.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung

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