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Zusatz-TV zum Rahmen-TV Bau, Fliesen- u. Plattenlegergew ... / § 7 Allgemeine Bestimmungen

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1.

Den Arbeitgebern ist die Weitergabe von Arbeiten an sogenannte Zwischenmeister verboten. Andererseits dürfen Leger solche Arbeiten nicht selbständig übernehmen (Schwarzarbeit).

 

2.

Die Arbeitsanweisung auf den einzelnen Baustellen ist, wenn nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, Angelegenheit des Arbeitgebers oder seines Vertreters.

 

3.

Etwa notwendige, jedoch ursprünglich nicht vorgesehene Arbeiten sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Fliesenleger ist jedoch verpflichtet, sich vom Architekten, Bauherrn, Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter den Auftrag zur Ausführung dieser Arbeiten schriftlich bestätigen zu lassen. Die dazu notwendigen Vordrucke liefert der Arbeitgeber. Alle vorkommenden Stundenlohnarbeiten werden nur dann bezahlt, wenn der Leger die Bescheinigung über die Ausführung beibringt.

 

4.

Bodenbeläge müssen, sobald sie ganz oder bei größeren Flächen zum größeren Teil gelegt sind, vom Leger unter Beihilfe des Fachwerkers ausgegossen werden. Die fertigen Flächen sind unter Mithilfe des Fachwerkers nach Arbeitsanweisung fachgerecht abzureiben und zu bedecken.

Der Leger hat außerdem den Bauherrn zu veranlassen, daß die Beläge zum weiteren Schutz mit geeignetem Material abgedeckt oder in sonstiger Form geschützt werden. Übriggebliebene Platten und sonstige Materialien sind genau zu zählen und in einem geschützten Raum aufzubewahren.

Während der Ausführung von Arbeiten muß der Leger dafür sorgen, daß Platten im Bau nicht herumliegen. Angehauene Platten sind nach Möglichkeit wieder zu verwenden. Frischgelegte und beim Verlegen ausgewechselte Platten sind sofort sauber zu reinigen.

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