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Zusatz-TV zum Rahmen-TV Bau, Fliesen- u. Plattenlegergew ... / § 11 Mängelanzeige und Mängelbeseitigung

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1.

Die Arbeiten im Stücklohn unterliegen bis zu ihrer Fertigstellung der laufenden Kontrolle durch den Arbeitgeber.

Die fertiggestellten Arbeiten sind vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter abzunehmen. Sofern und soweit die Arbeiten nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurden, hat der Arbeitgeber Mängel unverzüglich zu rügen. Die Mängelrüge ist mit der Aufforderung zu verbinden, die Mängel zu beseitigen.

Die Rüge ist nach 10 Arbeitstagen ausgeschlossen, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der Mangel vom Arbeitgeber erkannt wurde oder hätte erkannt werden können.

 

2.

Mängel sind durch einwandfreie Nacharbeit vom Einzelarbeitnehmer oder von der Akkordpartie ohne Vergütung und unter Übernahme der Selbstkosten für zusätzliches Material zu beheben. Mit der Mängelbeseitigung ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu beginnen.

 

3.

Werden die Mängel vom Einzelarbeitnehmer oder der Akkordpartie nicht beseitigt, so kann der Arbeitgeber die Mängelbeseitigung durch Dritte vornehmen lassen und die dafür aufgewendeten Kosten dem Einzelarbeitnehmer bzw. der Akkordpartie berechnen. Als Kosten werden dabei berechnet:

 

a)

Tatsächlicher Lohnaufwand zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für lohngebundene Kosten;

 

b)

tatsächlicher Stoffaufwand zu Einstandspreisen (frei Baustelle).

In einem solchen Fall kann der für die betreffende Baustelle festgelegte Stücklohnüberschuß in Höhe der voraussichtlichen Kosten bis zur Regelung gesperrt werden.

 

4.

Das Rügerecht bei versteckten Mängeln entfällt, wenn seit der Fertigstellung der Arbeit oder einer in sich abgeschlossenen Teilleistung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf eine vorsätzliche Handlung des Einzelarbeitnehmers oder der Akkordpartie zurückzuführen ist.

Mit dem Ausschluß des Rügerechts erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung und Schadensersatz.

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